( EStG § 25, § 82 ) Trinkgelder unterliegen dem Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber nur, soweit dieser über deren Höhe in Kenntnis gesetzt wird. Bundesfinanzhof/BRD VI R 23/94 v. 24.10.1997. (NZA 1999/810, Heft 15)
( EStG § 25, § 82 ) Trinkgelder unterliegen dem Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber nur, soweit dieser über deren Höhe in Kenntnis gesetzt wird. Bundesfinanzhof/BRD VI R 23/94 v. 24.10.1997. (NZA 1999/810, Heft 15)