(EStG § 19 Abs 1) Wird im Gesellschaftsvertrag über Beschlußfassung betreffend Gewinnverteilung und über die Widmung des Gewinnes nichts gesagt, entsteht mit dem Beschluß über die Bilanzgenehmigung ein unentziehbares Mitgliedsrecht, mit dem Gewinnverteilungsbeschluß ein einklagbares Gewinnbezugsrecht. Dieses Recht vermittelt den Anspruch, über den fälligen Ausschüttungsbetrag wirtschaftlich zu verfügen, womit er als zugeflossen anzusehen ist. VwGH 93/15/0142, 0143 v. 18.01.1996. (Beschwerden abgewiesen)