(ErbStG § 2 Abs 1 Z 3) Hat der Erblasser eine Lebensversicherung zugunsten seiner Ehefrau nicht in der Absicht abgeschlossen, diese als Alleinerbin in irgendeiner Weise für den Fall seines Todes finanziell absichern zu müssen, ist der von Todes wegen von der Witwe erworbene Lebensversicherungsbetrag erbschaftssteuerpflichtig. Die Absicht der Bewahrung des "bisherigen Lebensstandards" schließt jedenfalls einen Bereicherungswillen nicht aus. VwGH 94/16/0064 v. 29.01.1996. (Beschwerde abgewiesen)