( EStG 1988 § 37 Abs 5 ) Der ermäßigte Steuersatz gemäß § 37 Abs 5 EStG 1988 ist anwendbar, wenn die Erben eines Betriebes unmittelbar nach der Einantwortung den Betrieb aufgeben, weil keiner der Erben bereit ist, den Betrieb weiter zu führen. BMF v. 12.11.1996. (SWK 3/1997)
Anm.: Vgl. dazu auch betreffend Betriebsveräußerung durch die Erben vor Einantwortung bzw. nähere Definition der Unmittelbarkeit nach Einantwortung, ARD 5039/20/99.