( EStG 1972 § 38 Abs 4 ) Die besondere Form der Gestaltung, die inhaltlichen Gruppierungen und die Auswahl des Stoffmaterials von WIFI-Seminaren ist nicht geeignet, ein Werk im Sinne des UrhG und insbesondere die Zweckbestimmung des Entgelts für die Verwertung eines allfälligen Werkes in diesem Sinn zu konkretisieren. Daran vermag die Bestätigung des WIFI über eine Abgeltung von Urheberrechten bei Berücksichtigung des wahren wirtschaftlichen Gehalts der zu beurteilenden Vereinbarung nichts zu ändern. VwGH 96/15/0139 v. 19.03.1998. (Beschwerde abgewiesen)