( EStG 1972 § 37 Abs 2 ) Ein aus der Auflösung einer Rentenschuld erzielter Gewinn kann nicht Einkünften einer Entlohnung für eine Tätigkeit, die sich über mehrere Jahre erstreckt, gleichgestellt werden; der Hälftesteuersatz ist nicht anwendbar. VwGH 93/15/0007 v. 18.12.1996. (Beschwerde abgewiesen)