(EStG 1972 § 34 Abs. 3) Abgesehen davon, daß der primäre Grund für die spätere Zahlung der Ausstattung (des Heiratsgutes) nicht darin gesehen werden kann, daß der Steuerpflichtige über die erforderlichen Mittel zum jeweiligen Zeitpunkt der Eheschließung nicht verfügen habe können, ist der in der Vermögenskomponente gegründete Ausstattungsausspruch auch durch Hingabe von Vermögenswerten zu befriedigen und kann insoweit nicht als außergewöhnliche Belastung Berücksichtigung finden, es sei denn, es wäre nur Betriebsvermögen, das dem Betrieb nicht ohne Gefährdung des wirtschaftlichen Weiterbestehens entzogen werden kann, oder nur Vermögen in Form eines Wohnzwecken der Familie dienenden Hauses oder sonstige, einer angemessenen Lebensführung dienende Gebrauchsgegenstände vorhanden. VwGH 91/14/0016 v. 18.07.1995. (Beschwerde aufgehoben)