( EStG § 16 Abs 1 ) Verschiedene politische Betätigungen können durchaus eine homogene Einheit bilden. Vertritt eine Gemeindemandatarin in dieser politischen Funktion auch Fraueninteressen, liegt es nahe, dass sie sich durch ihre Fahrten als Frauenbezirksvorsitzende zur Frauenbezirkskonferenz, zum Landesfrauenkomitee, zur Landesfrauenkonferenz und zur Bundesfrauenkonferenz Informationen über Frauenbelange verschaffen konnte. Ein Sachzusammenhang zwischen diesen verschiedenen Betätigungen liegt offenkundig vor. Der Verweis auf die Unterschiedlichkeit dieser politischen Tätigkeiten vermag daher die Versagung der Anerkennung der Reisespesen (zu den diversen Veranstaltungen betreffend Frauenpolitik) als Werbungskosten nicht zu tragen. VwGH 98/14/0021 v. 21.07.1998. (Bescheid aufgehoben)