( EStG § 16 Abs 1 ) Kein Verpflegungsmehraufwand wegen ungewöhnlich langer Arbeitsschicht; Verpflegungskosten während der Arbeitszeit machen diese Aufwendungen nicht zu berufsbedingten und damit steuerlich abziehbaren Kosten. Etwas anderes könnte dann gelten, wenn nachgewiesen wird, dass deshalb zusätzliche Kosten für ein neu zubereitetes Essen entstanden sind, weil wegen eines beruflichen Einsatzes die „Normalverpflegung“ ungenießbar geworden ist. Bundesfinanzhof/BRD VI R 98/94 v. 31.01.1997. (NZA 1998/24, Heft 1)