( EStG § 16 Abs 1 ) Für die Anerkennung eines Schuldzinsenabzuges als Werbungskosten kommt es grundsätzlich nur darauf an, zu welchem Zweck aufgenommene Fremdmittel tatsächlich verwendet worden sind; unmaßgeblich ist, ob die allenfalls unmittelbar mit dem Erwerb einer Einkunftsquelle (hier: einer GmbH-Beteiligung) in Zusammenhang stehende Fremdmittelaufnahme deshalb notwendig war, weil der Steuerpflichtige (im Rahmen seiner auch steuerlich anzuerkennenden Dispositionsfreiheit) früher Vermögen privat verwendet oder Privatentnahmen getätigt hat. VwGH 94/13/0169 v. 11.12.1996. (Bescheid aufgehoben)