( EStG § 15 Abs 2 ) Der Sachbezugswert für die Privatnutzung firmeneigener Kfz ist auch dann gemäß § 4 der Verordnung, BGBl 1992/642, in der jeweils geltenden Fassung (Sachbezugsverordnung) zuzurechnen, wenn auf den Fahrzeugen Werbeaufschriften angebracht werden. Ebenso ändert eine Verpflichtung zur Verwendung des arbeitgebereigenen Kfz nichts an der vorzunehmenden Hinzurechnung. Privatfahrten bleiben auch dann Privatfahrten, wenn sie mit einem mit Werbeaufschrift versehenen Kfz durchgeführt werden. BMF v. 07.01.1999. (RdW 1999/119, Heft 2)