( EStG § 10 Abs 4 ) Auch Traktoren, die nach ihrer Bauart und Ausrüstung ausschließlich oder vorwiegend zum Ziehen von Anhängern oder Geräten bestimmt sind, sind als Kfz im Sinne des § 10 EStG 1988 anzusehen, für die ein IFB nur im Ausmaß von 10% der Anschaffungskosten zusteht. VwGH 96/15/0074 v. 19.03.1998. (Beschwerde abgewiesen)