(§ 133 Abs 2 GSVG) Auch wenn ein gewerblich Selbständiger vor seinem Antrag auf Erwerbsunfähigkeitspension in mehreren selbständigen Berufen (Maler und Anstreicher bzw. Betreiber einer Fremdenpension) mehr als 60 Monate tätig war, ist sein Berufsschutz nur nach der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit zu beurteilen, wenn die anderen (zum Teil höher qualifizierten) Erwerbstätigkeiten bereits früher eingestellt wurden.