Erwerbsunfähigkeit - lang andauernde Krankenstände
§ 124 Abs 1 BSVG - Der Begriff der Erwerbsunfähigkeit nach § 124 Abs 1 BSVG ist an strengere Voraussetzungen geknüpft als die Begriffe der Invalidität und der Berufsunfähigkeit nach dem ASVG; Erwerbsunfähigkeit liegt danach erst bei gänzlicher Unfähigkeit zu einem regelmäßigen Erwerb vor.