( GSVG § 131c ) Ein selbständiger Reinigungsunternehmer, der ca. 250 Reinigungskräfte beschäftigt, erfüllt, auch wenn er die in den letzten 60 Kalendermonaten selbst ausgeführten physischen Arbeiten nicht mehr verrichten kann, die Voraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit nicht, wenn er weiter in der Lage ist, organisatorische Arbeiten durchzuführen.
OGH 10 Ob S 380/97y v. 25.11.1997