IPRG: § 1
ABGB: § 1409
Nach welchem Recht die Haftung des Erwerbers eines Vermögens oder Unternehmens für bestehende Schulden (vgl § 1409 ABGB) zu beurteilen ist, kann sich jedenfalls nicht nach dem Forderungsstatut, dh der auf die übernommene Schuld anwendbaren Rechtsordnung, richten. Offen bleibt, ob stattdessen auf den Ort des übernommenen Vermögens, das sachenrechtliche Übertragungsstatut oder den (Wohn-)Sitz des Veräußerers bzw Erwerbers abzustellen ist.