ABGB: § 879 Abs 1
KSchG: § 25d
Sowohl für die Annahme der Sittenwidrigkeit von Bürgschaften naher Angehöriger gem § 879 Abs 1 ABGB als auch für die Anwendung des § 25d KSchG ist das Vorliegen eines unbilligen Missverhältnisses zwischen Haftungsumfang und wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit des Interzedenten Grundvoraussetzung.