§ 14 EStG 1988
Die EStR 2000, die jedenfalls ab der Veranlagung 2000 anzuwenden sind, regeln in Abschn 8.5.2.2.2, dass der Steuerpflichtige bei der Gewinnermittlung nach § 5 EStG 1988 eine Abfertigungsrückstellung in der Steuerbilanz bilden muss, sofern er eine solche bereits in der Handelsbilanz gebildet hat. Hinsichtlich der Höhe kann er sich jedoch - unabhängig vom handelsrechtlichen Prozentsatz - innerhalb der Grenzen des § 14 Abs 1 EStG 1988 auf ein Ausmaß festlegen. Zu beachten ist, dass das bei der erstmaligen Bildung festgelegte Ausmaß in der Folge beizubehalten ist (§ 14 Abs 3 EStG 1988). Hat der Steuerpflichtige handelsrechtlich keine Abfertigungsrückstellung gebildet, so darf er dies auch steuerlich nicht tun (Maßgeblichkeit hinsichtlich des Ansatzes dem Grunde nach).