LSt-Protokoll 1998, BMF 07 0101/16-IV/7/98 v. 03.07.1998
Nach RZ 333 der LStR 1992 sind in Zusammenhang mit dem nachträglichen Anschluss an Versorgungsnetze (Wasser-, Kanal- und Stromversorgung) Aufwendungen für das Herstellen eines Anschlusses im Wohnraum, für die Zuleitung zum Versorgungsnetz sowie für Anschlussgebühren als Sanierungsmaßnahmen bzw. als Sonderausgaben absetzbar.