( GSVG § 145, ASVG § 264 ) Wurde eine Witwenpension zwar irrtümlich, aber rechtskräftig ohne Berücksichtigung des eigenen Einkommens der Witwe festgestellt, kann dieser Berechnungsfehler bei künftigen Anpassungen der Witwenpension ebenso keine Grundlage für eine Leistungsänderung bilden, wie ein Einkommen der Witwe, das aus einer Erwerbstätigkeit entstammt, die erst nach dem Stichtag aufgenommen wurde.
OGH 10 Ob S 72/98f v. 14.04.1998