§ 227 Abs 1 Z 1 ASVG - Für die Anrechnung eines Schuljahres als Ersatzzeit iSd § 227 Abs 1 Z 1 ASVG kommt es nicht auf die physische Anwesenheit des Schülers in der Schule an, sondern nur darauf, wann der Schüler schulrechtlich gesehen aufgehört hat, Schüler zu sein, und wann somit der Schulbesuch in diesem Sinne geendet hat. Dem Schulbesuch eines Versicherten (hier: in der Wiener Frauenakademie und Schule für freie und angewandte Kunst, Kunst- und Gewerbeschule) kann daher die Qualifikation als Ersatzzeit nicht deshalb abgesprochen werden, weil der Versicherte die Schule nicht regelmäßig tatsächlich besucht und auch nicht abgeschlossen hat. VwGH 21.11.2001, 97/08/0116. (Bescheid aufgehoben)