Im 2. Leitsatz der in JBl 1992, 398 veröffentlichten E des OGH vom 25.6.1991, 11 Os 61/91, ist durch ein Versehen das Wort „Immission“ zweimal als „Emission“ wiedergegeben. Der 2. Leitsatz muß richtig lauten:
Die Beurteilung der für den anzuwendenden Gefahrbegriff maßgeblichen Immissionssituation sowie der medizinisch-toxikologischen Gesundheitsgefahrengrenze hat sich einheitlich an einem „worst-case“-Szenario zu orientieren, also unter den möglichen Schadstoffbelastungen bzw deren möglichen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit die jeweils ungünstigste Variante zugrundezulegen. Dementsprechend ist vom höchsten der vom Sachverständigen als möglich erachteten Immissionswerte auszugehen und die medizinisch-toxikologische Gesundheitsgefahrengrenze so zu ziehen, daß dabei auch extrem risikoanfällige, etwa akut asthmakranke Personen berücksichtigt werden, sofern deren Anwesenheit im Immissionsbereich als möglich erscheint.