ABGB § 152, ABGB § 273 Abs 3 Z 3, SachwalterG Art X Abs 1 Z 3 idF BGBl 1983/136
Da die Prozeßfähigkeit nichts anderes als die prozessuale Handlungsfähigkeit ist, sind mündige Minderjährige auch bezüglich des Einkommens aus ihrem Erwerb, soweit dadurch nicht die Befriedigung ihrer Lebensbedürfnisse gefährdet ist, prozeßfähig.