§ 58 KO
Ansprüche auf Pflichtteilsergänzung berechtigen ebenso wie ausgeschlossene Ansprüche nicht zur Konkursteilnahme und damit auch nicht zur Erhebung eines Rekurses gegen den Konkurseröffnungsbeschluss. Die Rechtsmittelbefugnis hinsichtlich des Konkurseröffnungsbeschlusses kommt grundsätzlich (nur) dem Gemeinschuldner und den Gläubigern bescheinigter Konkursforderungen zu (RIS-Justiz RS0059461).