§ 30 Abs 1 Z 1 KO und § 30 Abs 1 Z 3 KO, § 31 Abs 1 Z 2 KO, § 69 Abs 2 KO
§ 1302 ABGB
Eingänge eines Kreditschuldners auf nicht gewährte Überziehungen sind wegen der sofortigen Fälligkeit jedenfalls kongruent ( OGH 2 Ob 273/98f uva). Duldet der Anfechtungsgegner (wie im Anlassfall) nach bereits eingetretener Fälligkeit der Rückzahlung des gesamt ausgenützten Kredits dessen weitere revolvierende Ausnützung, geht dies zwar über eine „reine Stundung“ hinaus, jedoch sind die Konsequenzen, nämlich die Möglichkeit einer jederzeitigen unangekündigten Fälligstellung und Einklagung des offenen Saldos, dieselben. Eine inkongruente Kontoabdeckung liegt damit nicht vor.