( ASVG § 213a, RL über die Leistung einer Integritätsabgeltung § 2 Abs 1 ) Die Bemessung der Minderung der Erwerbsfähigkeit hat im Verfahren auf Gewährung einer Integritätsabgeltung selbständig, also ohne Bindung an das Rentenverfahren zu erfolgen. Auch seelische Störungen sind bei Ermittlung des Integritätsschadens zu berücksichtigen.
OGH 10 Ob S 39/98b v. 10.03.1998