Art 263 AEUV
EuG, 26.01.2017, T-700/14
TV1/Kommission
323 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff des Ermessensmissbrauchs im Unionsrecht eine präzise Bedeutung hat. Er bezieht sich auf eine Situation, in der eine Verwaltungsbehörde ihre Befugnisse zu einem anderen Zweck als demjenigen ausübt, zu dem sie ihr übertragen worden sind. Eine Entscheidung ist nur dann ermessensmissbräuchlich, wenn aufgrund objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien anzunehmen ist, dass sie zu anderen als den angegebenen Zwecken getroffen wurde (Urteile vom 25. Februar 1997, Kernkraftwerke Lippe-Ems/Kommission, T-149/94 und T-181/94 , EU:T:1997:21, Rn 53 und 149, und vom 26. Februar 2002, Esedra/Kommission, T-169/00 , EU:T:2002:40, Rn 198).