§ 6 EStG, § 7 EStG
Die Einrichtung eines „Erinnerungswertes“ ist durch den Bilanzierungsgrundsatz der Vollständigkeit begründet. Auch Vermögensgegenstände bzw Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die bereits voll abgeschrieben, aber im Unternehmen noch vorhanden sind, müssen im Inventar erfasst werden. Gleichsam zur „Erinnerung“ daran werden sie häufig nicht mit dem Wert null angesetzt, sondern mit einem bestimmten Geldwert; in der Vergangenheit war dies der so genannte „Erinnerungsschilling“. Zum Ansatz eines Geldwertes bestand bzw besteht aber weder eine handels- oder steuerrechtliche Verpflichtung, noch handelt es sich um eine Frage der Ordnungsmäßigkeit, wenn die Erfassung des Vermögensgegenstandes bzw Wirtschaftsgutes in welcher Art auch immer gewährleistet ist. Seitens des BMF bestehen keine Bedenken, Vermögensgegenstände bzw Wirtschaftsgüter, deren Restbuchwerte nach der Umstellung von Schilling auf Euro mehr als einen Euro betragen, in jenem Jahr, in dem sie zur Gänze abzuschreiben sind, auf den „Erinnerungseuro“ abzuschreiben.