Im Rahmen von Prüfungen treten immer wieder Streitigkeiten zwischen Unternehmen und Prüfer auf, ob gesetzlich oder durch Bescheid vorgeschriebene Umweltschutzmaßnahmen zu sofort abzugsfähigem Erhaltungsaufwand oder aktivierungspflichtigem Herstellungsaufwand führen. Der Beitrag versucht, ausgehend von den Grundsätzen der Trennung zwischen Erhaltungs- und Herstellungsaufwand, dieses Problem einer Lösung zuzuführen.