§ 105 Abs 3, 5 und 6 ArbVG
Eine Kündigungsanfechtung ist nicht möglich, wenn der AG nachweisen kann, dass der AN überwiegend aus produktionstechnischen Gründen gekündigt worden ist (und nicht wegen einer früheren Betriebsratstätigkeit) und der Betriebsrat der Kündigung zugestimmt hat.