( ErbStG § 6 Abs 3 ) Das BMF bestimmt inwieweit statt Abzug einer ausländischen Steuer als Nachlassverbindlichkeit von der Erbschaftssteuer bei Gewährung der Gegenseitigkeit eine Anrechnung der ausländischen Steuer auf die inländische Steuer erfolgt. Der Hinweis auf eine der begehrten Entlastungsmaßnahme entgegenstehende „Praxis“ der Finanzbehörde kann dabei eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Antrag des Steuerpflichtigen nicht ersetzen. VwGH 98/16/0228 v. 27.01.1999. (Bescheid aufgehoben)