( ErbStG § 18, § 20 ) Zu den bei der Bemessung der Erbschafts- und Schenkungssteuer beachtlichen Wirtschaftsgütern zählt der Firmenwert nur dann, wenn er gegen Entgelt erworben oder durch besondere Aufwendungen geschaffen worden ist oder wenn sich über den Firmenwert bei Unternehmungen bestimmter Art eine feste allgemeine Verkehrsauffassung gebildet hat. Der Firmenwert einer Apotheke ist grundsätzlich der Erbschafts- und Schenkungssteuer zu unterziehen, wobei aus den in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Schenkung stehenden verschiedenen, auch nachträglich vorgenommenen Abtretungsvorgänge n auf den Wert des Schenkungsgegenstandes im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld geschlossen werden kann. VwGH 96/16/0134 v. 25.09.1997. (Beschwerde abgewiesen)