( ErbStG § 12, § 18 ) Eine nach dem Tod des Erblassers eingetretene Entwertung der Erbmasse führt ebenso zu keiner Minderung der Steuer wie auch eine nachträgliche Wertsteigerung nicht zu einer Erhöhung der Erbschaftssteuer führt. VwGH 97/16/0002 v. 29.01.1997. (Beschwerde abgewiesen)