( ErbStG § 15 Abs 1 Z 17 ) Muss von einem zur Gänze aus endbesteuertem Vermögen bestehenden Nachlass ein Pflichtteil in Höhe des halben Nachlasswertes entrichtet werden (so dass der Erbe ohne Befreiung Erbschaftssteuer vom halben Nachlasswert zu zahlen hätte), muss auch ein in Geld geleisteter Pflichtteil, und zwar unabhängig davon steuerfrei bleiben, ob zu diesem Zweck endbesteuertes Vermögen in Geld aufgelöst oder nachlassfremdes Vermögen verwendet wurde.