( EO § 381, ArbVG § 55, § 59 ) Ist das Verbot der Abhaltung einer BR-Wahl Gegenstand des Klagebegehrens, würde ein einstweiliges Verbot dieser Wahl die Entscheidung in der Hauptsache obsolet werden lassen und kann daher nicht erlassen werden. Im Übrigen ist ein individueller klagbarer Anspruch eines bestehenden Betriebsrates auf Unterlassung einer BR-Wahl zu verneinen. Er ist auf die Möglichkeit der Anfechtung der Wahl zu verweisen. ASG Wien 29 Cga 224/98t v. 24.11.1998, rk.