( EO § 301 ) Den Rekursen gegen das Urteil des ASG Wien 19 Cga 28/95s v. 4. 9. 1995 = ARD 4759/39/96, betreffend Kostenersatzpflicht eines Arbeitgebers für einen erfolglosen Drittschuldnerprozess wegen unvollständiger Drittschuldnererklärung, wurde keine Folge gegeben. OLG Wien 9 Ra 42/96d v. 25.10.1996.