Die Gewöhnung bzw Anpassung kann eine wesentliche Besserung sein, die zur Entziehung einer Versehrtenrente berechtigt.
Die Klägerin zog sich im Rahmen ihrer unfallversicherten Tätigkeit Schnittwunden am linken Unterschenkel zu und bezog eine 20%ige Versehrtenrente. Zwei Jahre später wurde die Versehrtenrente aufgrund wesentlicher Besserung im Zustandsbild der Klägerin entzogen.