(§ 13 Abs 3, § 87 Abs 1 Z 2 und Abs 2 GewO 1994) Der Entzug einer Gewerbeberechtigung wegen Konkurseröffnung erfolgt im jeweiligen Entscheidungszeitpunkt ohne Rücksicht auf eine allenfalls in Zukunft zu erwartende Entwicklung. Kann aufgrund der nunmehrigen wirtschaftlichen Lage nicht erwartet werden, dass der Gewerbetreibende allen Zahlungspflichten nachkommen wird und dass die weitere Gewerbeausübung daher „vorwiegend im Interesse der Gläubiger“ gelegen ist, kann von der Entziehung der Gewerbeberechtigung auch nicht abgesehen werden.