( § 39 FBG, § 77a Abs 1 Z 6 KO ) Das Firmenbuchgericht ist gemäß § 77a Abs 1 Z 6 KO idF BGBl 1991/10 vom Konkursgericht von der Abweisung eines Konkursantrages mangels kostendeckenden Vermögens zu verständigen. Die Auflösung der Gesellschaft ist gemäß § 39 Firmenbuchgesetz (FBG) mit Rechtskraft des Abweisungsbeschlusses in das Firmenbuch einzutragen. Das in § 39 FBG angeordnete Vorgehen des Firmenbuchgerichtes ist von der Art der Kenntnisnahme, ob durch formlose Mitteilung oder durch Übermittlung einer mit der Rechtskraftbestätigung versehenen Beschlussausfertigung, von der Abweisung des Konkursantrages mangels kostendeckenden Vermögens nicht abhängig. OGH 24.02.2000, 6 Ob 309/99f.