( ArbVG § 101, DO.A § 51 ) Der Arbeitgeber (hier: Krankenanstalt) kann weder durch bloße Änderung der Bezeichnung einer Station noch durch einseitige Auslegung eines Begriffs wie z.B. „septisch“ die Voraussetzungen für eine Entziehung der Gefahrenzulage schaffen.
ASG Wien 25 Cga 34/94s u.v.m. v. 23.02.1998, Berufung erhoben