UGB: §§ 123, 161
Gem § 123 Abs 1 UGB entsteht die offene Gesellschaft mit der Eintragung in das Firmenbuch. Handeln Gesellschafter oder zur Vertretung der Gesellschaft bestellte Personen nach Errichtung, aber vor Entstehung der Gesellschaft in deren Namen, werden alle Gesellschafter daraus berechtigt und verpflichtet (§ 123 Abs 2 Satz 1 UGB). Mit Eintragung in das Firmenbuch tritt die Gesellschaft in die Rechtsverhältnisse ein (§ 123 Abs 2 Satz 3 UGB).

