( § 186 Abs 3 und Abs 4 Stmk. LAbgO, § 12 Stmk. Getränke- und SpeiseeisabgG 1993 ) Hat ein Getränkesteuerpflichtiger vor dem 9. 3. 2000 einen Rechtsbehelf im Wege seiner verschiedenen an die Abgabenbehörde erster Instanz gerichteten Anträge auf Abgabenfestsetzung und Rückzahlung ergriffen, hat er Anspruch auf Rückzahlung der Getränkesteuer, sofern das rückwirkend landesgesetzlich eingeführte Bereicherungsverbot einer verfassungs- bzw. EU-rechtlichen Prüfung nicht standhält.