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Entscheidungspflicht des Bundesverwaltungsgerichts nach § 17 Abs 1 BFA-VG über die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde

RechtsprechungBearbeiter: Andreas HonedermigraLex 2017, 55 Heft 2 v. 15.6.2017

1. Das System der §§ 16 Abs 2 Z 1, Abs 4 und 17 Abs 1 BFA-VG sieht kein Antragsrecht zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde vor, sondern – in unionsrechtskonformer Ausführung von Art 27 Abs 3 lit b Dublin III-VO – eine amtswegige Überprüfung durch das BVwG. Ein diesbezüglicher Antrag ist somit unzulässig.

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