VerkehrsopferG § 5 Abs 1
Auch Verdienstentgang ist nach dem VerkehrsopferG ersatzfähig. Nach dessen § 5 Abs 1 hat die Entschädigung ausschließlich durch einmalige Kapitalzahlung zu erfolgen. Wenn bereits ein Rechtsstreit über die Anspruchsberechtigung anhängig und die mündliche Streitverhandlung I. Instanz geschlossen worden ist, können weitere Ansprüche nicht mehr erhoben werden.