EStG 1972: § 3 Z 5
Bei Bezügen und Beihilfen, die als Entgelt für eine Tätigkeit bzw als Gegenleistung für eine Leistung des Empfangers der Bezüge oder Beihilfen gewährt werden, tritt die „Förderung“ des Entgeltsempfängers gegenüber der vom Gesetz verlangten unmittelbaren Förderung von Wissenschaft oder Kunst in den Vordergrund. Die Steuerbefreiung des § 3 Z 5 EStG 1972 ist daher bei Bezügen oder Beihilfen mit Entlohnungscharakter nicht anwendbar.