IO: § 81 Abs 4, §§ 81a, 82
UStG § 4 Abs 3
Bemessungsgrundlage für die Regelentlohnung des Masseverwalters ist der bei der Verwertung erzielte Bruttoerlös, um dessen Einbringlichmachung er sich verdient gemacht hat, einschließlich der bei Verwertung von Sondermassen der Insolvenzmasse zufließenden Beträge und unter Abzug der Beträge, die aus der Masse an den Masseverwalter oder Dritte geleistet wurden. Der Masseverwalter hat die ihm zugewiesenen Tätigkeiten selbst auszuüben. Für einzelne Tätigkeiten, insb die Prüfung der Bücher, die Schätzung des Anlage- und Umlaufvermögens und die vorausschauende Beurteilung der Erfolgsaussichten einer Unternehmensfortführung kann er Dritte mit Zustimmung des G heranziehen. Diese Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn die betreffende Tätigkeit besondere Schwierigkeiten bietet, der zu Betrauende zur Erfüllung der Aufgabe geeignet und verlässlich ist und eine wesentliche Schmälerung der Masse nicht zu gewärtigen ist.