IO § 70
EO § 1 Z 13
Das Insolvenzverfahren ist auf Antrag eines Gläubigers unverzüglich zu eröffnen, wenn er ua glaubhaft macht, dass er eine - wenngleich nicht fällige - Insolvenzforderung hat. Weist der Antragsteller die Insolvenzforderung durch einen Rückstandsausweis nach, bildet dieser selbst dann einen Exekutionstitel, wenn er inhaltlich unrichtig ist, und bescheinigt eine fällige Forderung. Die Prüfung der materiellen Gültigkeit, Gesetzesmäßigkeit und Richtigkeit von Rückstandsausweisen ist dem InsolvenzG verwehrt.