( ABGB § 1152 ) Auch für eine bloß zur Feststellung der Eignung eines Stellenwerbers für eine bestimmte Dienstleistung erfolgte Verwendung des Arbeitsuchenden unter dem Vorbehalt, dass kein Dienstvertrag beabsichtigt sei, gebührt eine angemessene Entlohnung.
OLG Wien 8 Ra 277/98h v. 23.10.1998, Revision unzulässig