Die Arbeitgeberin (Revisionswerberin) macht im Revisionsverfahren ausschließlich geltend, das dem Arbeitnehmer vorgeworfene Verhalten sei als Diebstahl zu qualifizieren. Ein solches Delikt stelle stets den Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit nach § 27 Z 1 dritter Fall AngG dar, ohne dass es einer Prüfung bedürfe, ob in concreto zu befürchten sei, der Arbeitnehmer werde auch in Zukunft seine Pflichten nicht getreulich erfüllen.