( AngG § 27 Z 1 ) Bloße Berufspflichtverletzungen eines Notarsubstituten sind, soweit sie vom Notar nicht beanstandet werden, kein Entlassungsgrund.
OGH 9 Ob A 199/98z v. 02.09.1998
Nicht strafrechtliche Relevanz genießende Berufspflichtverletzungen eines Notarsubstituten, die allenfalls zu einer disziplinarrechtlichen Verantwortung führen können, sind auch unter der hier notwendigen Anlegung eines strengen Maßstabes im Verhältnis zwischen dem Notar als Arbeitgeber und dem Notarsubstituten als Arbeitnehmer nur dann ein Entlassungsgrund, wenn dadurch zu befürchten ist, dass der Angestellte seine dienstlichen Pflichten nicht mehr getreulich erfüllen werde, so dass objektiv dienstliche Interessen des Arbeitgebers schwerwiegend gefährdet sind. Allfällige Berufspflichtverletzungen allein sind daher nicht geeignet, in jedem Fall einen Entlassungsgrund herzustellen. Wurde ein Notarsubstitut nicht auf die Pflichtwidrigkeit seines Verhaltens, wenn dieses bisher offenbar geduldet wurde, hingewiesen, können in diesem Fall auch eine Vielzahl von angeblichen Unkorrektheiten nicht überraschend einen Entlassungsgrund verwirklichen.